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Rückliefervergütung

Einspeisevergütung für Rücklieferungen durch erneuerbare Energien 2026

Überschüssige Energie, welche ins Verteilnetz des Elektrizitätswerk Birwinken eingespeist wird, wird durch das Elektrizitätswerk abgenommen und vergütet. Die Höhe der Vergütung richtet sich künftig nach dem Referenzmarktpreis, welcher durch das Bundesamt für Energie (BFE) festgelegt und vierteljährlich publiziert wird. Der Referenzmarktpreis ist ein vierteljährlich gemittelter Marktpreis. Das Gesetz gibt vor, dass die Minimalvergütungen so bemessen sein müssen, dass damit typische Anlagen über ihre Lebensdauer amortisiert werden können, und zwar selbst dann, wenn der Marktpreis über die ganzen 25 Jahre tiefer liegt. Das schafft auch in Zeiten tiefer Marktpreise Investitionssicherheit für die Betreiber von kleineren Anlagen.

Die Basis für die Vergütungen bilden das revidierte Energiegesetz EnG Artikel 15, die Energieverordnung EnV Artikel 12 sowie die Energieförderverordnung EnFV Artikel 15.


Rückliefervergütung

Die Minimalvergütung für Photovoltaikanlagen betragen ab dem 01.01.2026:

- Für sämtliche Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW (DC-Leistung):
6 Rp./kWh

- Für Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung zwischen 30 kWp bis 150 kWp (DC-Leistung):
6,2 Rp./kWh

- Für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch zwischen 30 und < 150 kW (DC Leistung) Leistung:
je nach Leistung zwischen 5.8 und 1.2 Rp/kWh
Der genaue Betrag berechnet sich, indem man 180 durch die Leistung der Anlage teilt. Z.B. beträgt die Minimalvergütung für 60 kW 3 Rp/kWh

- Für Photovoltaikanlagen > 150kW (DC-Leistung):
Minimalvergütung 0 Rp./kWh

Die DC-Leistung entspricht der Leistung der installierten PV-Panels (Modulen).