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Quellensteuer

Quellensteuerrevision gültig ab 1. Januar 2021

Kurzinformation für Arbeitgeber (SSL)

Kurzinformation für Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer, die im Kanton Thurgau wohnen

Der Quellensteuer unterliegen gemäss § 109 StG ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.

Für das Vorliegen einer Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
keine Niederlassungsbewilligung C;
Aufenthalt im Kanton;
unselbständig erwerbstätig;
Arbeitgeber in der Schweiz.

Von dieser Quellensteuerpflicht nach § 109 Absatz 1 StG ausgenommen sind Einkünfte, bei welchen eine Besteuerung durch das vereinfachte Abrechnungsverfahren nach § 38a StG über den Arbeitgeber erfolgt ist.

Meldeverfahren

Diese Bewilligungsart ist speziell für kurzfristige Arbeitseinsätze vorgesehen und ist auf die Dauer von maximal 90 Arbeitstagen beschränkt. Da es sich jedoch um keine physische Bewilligung handelt, werden die Arbeitnehmer als auch die sogenannten Dienstleistungserbringer lediglich im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) erfasst.

Da diese Personen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben und bei der Einwohnerkontrolle nicht angemeldet werden müssen, erfolgt die Besteuerung im Quellensteuerverfahren stets am Ort des Arbeitgebers (analog Grenzgänger). Dazu müssen die Arbeitgebern den Arbeitnehmer im Meldeverfahren jeweils spätestens innert acht Tagen seit Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular 110 beim Gemeindesteueramt angemeldet werden.

Wird im Verlauf der Arbeitstätigkeit im Meldeverfahren das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und wird dafür nachträglich eine physische Kurzaufenthalts- bzw. Aufenthaltsbewilligung erteilt, sind die Quellensteuern ab dem Folgemonat beim zuständigen Gemeindesteueramt am Wohnort des Pflichtigen abzurechnen. Die Bewilligung im Meldeverfahren ist folglich aufgehoben. In diesem Fall ist das Anmeldeformular Nr. 110 erneut beim Gemeindesteueramt am Wohnort einzureichen.

Wird die Arbeitstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt und werden die Bestimmungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens eingehalten bzw. erfüllt, gelten die gleichen Besteuerungsgrundsätze wie bei den Grenzgängern.

Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung (SSL / Arbeitgeber)

Allgemeines

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau. Auch ausserkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne betreiben, gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung und sind demzufolge im Kanton nach thurgauischem Recht abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, wo die Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle befindet. 

Anmeldung

Die Arbeitgeber haben die Beschäftigung von neuen, der Quellensteuern unterstehenden, Mitarbeitern (unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit) auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular 110 innert acht Tagen ab Stellenantritt bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden.

Abrechnung auf Formular 100 bzw. 101

Entsprechend der Abrechnungsperiodizität ist die Abrechnung pro zuständige Gemeinde monatlich oder quartalsweise zu erstellen. Sind mit einer bestimmten Gemeinde quellenbesteuerte Personen abzurechnen, die verschiedenen Personenkategorien angehören, sind keine separaten Abrechnungen zu erstellen. Die computerunterstützte Erfassung der Daten setzt zwingend voraus, dass die erforderlichen Angaben auf dem Formular 100 oder 101 jeweils richtig und lückenlos erteilt werden. Bei quartalsweiser Abrechnung (Formular 101) sind Bruttoeinkommen, angewandter Tarif, Tarifstufe und die Quellensteuer zwingend monatlich aufzuführen. Formular_Quellensteuer_Abrechnung

Neue Quellensteuertarife ab 2021: Quellensteuertarife 2021 und Quellensteuertarife 2021 für Ersatzeinkünfte

Weitere Informationen zum Thema Quellensteuer finden Sie unter Steuerpraxis Kanton Thurgau oder Steuerverwaltung Thurgau .

 


Zuständige Abteilung