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Hundehaltung

Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter des Kantons Thurgau

Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden

Meldepflicht an die Gemeinden sowie an die AMICUS

Wie bis anhin sind die Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser allfällige Mutationen mitzuteilen. Sie können uns die Meldung telefonisch (071 649 30 80) oder per E-Mail mitteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt der AMICUS (Tel. 0848 777 100 oder per E-Mail) zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der AMICUS

Hundesteuer

Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden ist für alle Hunde ab dem 5. Monat pro Kalenderjahr eine Hundesteuer zu entrichten. Dem Hundehalter wird bis spätestens März des laufenden Jahres eine Rechnung zugestellt. Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er in diesem das Alter von fünf Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen; ein angebrochenes Quartal wird als volles gezählt. Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist bis Ende April zu entrichten. Eine Steuerrückerstattung erfolgt nicht.

Die Hundesteuer beträgt: Preis
für einen Hund Fr. 80.00
für jeden weiteren im gleichen Haushalt wohnenden Hund Fr. 130.00

Unser Beitrag

Für das Beseitigen von Hundekot können Sie an allen Robidog-Kästen oder auf der Gemeindekanzlei gratis Hundesäckli beziehen. Die Gemeinde übernimmt bei Vorzeigen der detaillierten Zahlungsquittungen (Kursveranstalter, Kursbezeichnung, Kurskosten) die Hundeerziehungskosten (max. Fr. 50.00 pro Jahr und Hund). Die Kosten für den Sachkundenachweis können nicht übernommen werden.

Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss (pro Haushalt) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken abgeschlossen haben. Das Risiko ist in der Regel in der üblichen Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung über den Deckungsumfang.

Hundeausbildung

Die Bestimmungen des Bundes zur Ausbildungspflicht für Hundehalter wurden per 1. Januar 2017 aufgehoben. Es wird keine Ausbildung vor Anschaffen des Hundes mehr verlangt. Damit gilt im Thurgau bezüglich Hundeerziehung wieder einzig das kantonale Recht.

Betreffend Hundeerziehungskurs sind folgende Bestimmungen massgebend:

Hundegesetz §1b

Wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.

Hundeverordnung §7a

1 Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens 10 Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter des Hundes zulässt einen Welpenkurs.

2 Der Hundehalter hat den Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des Veterinäramtes nachzuweisen.

Bewilligungspflicht zur Haltung potentiell gefährlicher Hunde

Wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung. Gesuche für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden. Die Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.

 

 


Zuständige Abteilung