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Gastgewerbe

Gesuche für Patente bzw. Bewilligungen zur Führung eines Gastgewerbebetriebes oder für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken sind mindestens zwei Monate vor der gewünschten Eröffnung an die Gemeindekanzlei Birwinken, Lochäckerstrasse 2, 8585 Mattwil, einzureichen. Auskünfte werden unter 071 649 30 82 erteilt. Betreffend baulichen und feuerpolizeilichen Informationen/Vorschriften muss mit dem Bauamt der Gemeinde Kontakt aufgenommen werden.

Für die Patent- bzw. die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Patente bzw. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden. Das Patent bzw. die Bewilligung für einen neuen Betrieb wird erst erstellt, wenn die Räume und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. In diesem Zusammenhang muss vorgängig ein Baugesuch zuhanden der Baubehörde eingereicht werden.

Bewilligungsarten

Es wird unter folgenden Betriebsbewilligungen unterschieden:

  • Beherbergungsbetrieb mit Alkoholausschank
  • Beherbergungsbetrieb ohne Alkoholausschank
  • Wirtschaft mit Alkoholausschank
  • Wirtschaft ohne Alkoholausschank
  • Jugendlokal (dient vorwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung)
  • Kioskwirtschaft/Imbissstand mit Alkoholausschank (max. 20 Steh- und Sitzplätze innen und aussen)
  • Kioskwirtschaft/Imbissstand ohne Alkoholausschank (max. 20 Steh- und Sitzplätze innen und aussen)
  • Gelegenheitswirtschaft mit Alkoholausschank (max. 28 Std. und 4 Tage/Woche geöffnet)
  • Gelegenheitswirtschaft ohne Alkoholausschank (max. 28 Std. und 4 Tage/Woche geöffnet)

Für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken:

  • Handel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken (unter 15 Vol.%)
  • Handel mit gebrannten alkoholhaltigen Getränken (über 15 Vol.%)
  • Abgabe gebrannte Wasser über die Gasse

Das Gesuch für ein Patent bzw. eine Bewilligung sowie sämtliche Gesetzestexte sind am Schluss dieser Seite aufgeführt.

 

Patent bzw. Bewilligung

Ein Patent bzw. eine Bewilligung benötigt gemäss Gastgewerbegesetz des Kantons Thurgau wer:

  • einen Beherbergungsbetrieb, eine Wirtschaft, eine Kioskwirtschaft, einen Imbissstand oder eine Gelegenheitswirtschaft führt
  • Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgibt
  • Räume oder Platz für den Konsum von Speisen und Getränken zur Verfügung stellt
  • Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt

Wer sich für ein Patent zur Führung eines Beherbergungsbetriebes oder einer Wirtschaft bewirbt, muss ein Gesuch für ein Patent einreichen. Dem Gesuch sind beizulegen (Unterlagen nicht älter als sechs Monate):

  • Handlungsfähigkeitszeugnis (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des gesetzlichen Wohnorts)
  • Auszug aus dem Strafregister (erhältlich unter www.strafregister.admin.ch)
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
  • Kopie des kantonalen Fähigkeitsausweises oder eines gleichwertigen Ausweises eines anderen Kantons oder einer anderen anerkannten Fachschule
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
  • Patentverzicht des/der vorhergehenden Patentinhabers/-in
  • Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für das Aufstellen von Spielautomaten oder eines Geldspielautomaten - falls ein entsprechendes Vorhaben besteht
  • Arbeitsvertrag (evtl.)
  • aktueller Situationsplan (nur bei Neubetrieben)

Wer sich für eine Bewilligung zur Führung einer Kioskwirtschaft/eines Imbissstandes, einer Gelegenheitswirtschaft oder eines Jugendlokals bewirbt, muss ein Gesuch für eine Bewilligung einreichen. Dem Gesuch sind beizulegen (Unterlagen nicht älter als sechs Monate):

  • Handlungsfähigkeitszeugnis (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des gesetzlichen Wohnorts)
  • Auszug aus dem Strafregister (erhältlich unter www.strafregister.admin.ch)
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
  • Bewilligungsverzicht des/der vorhergehenden Bewilligungsinhabers/-in
  • Arbeitsvertrag (evtl.)
  • aktueller Situationsplan (nur bei Neubetrieben)

Wer Handel mit gebrannten oder nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken betreiben will, muss ein Gesuch für ein Patent für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken einreichen. Dem Gesuch sind beizulegen (Unterlagen nicht älter als sechs Monate):

  • Handlungsfähigkeitszeugnis (erhältlich bei den Einwohnerdiensten des gesetzlichen Wohnorts)
  • Auszug aus dem Strafregister (erhältlich unter www.strafregister.admin.ch)
  • Patentverzicht des /der vorhergehenden Patentinhabers/-in

 

Verlängerungen/Freinächte

Eine einzelne Verlängerung oder Freinacht wird durch die Gemeinde bewilligt. Für die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Keine Bewilligung von Verlängerungen oder Freinächten werden am Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie an deren Vortagen erteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Freinacht- oder Verlängerungsbewilligungen. Ausserdem können diese mit Auflagen verbunden werden.

Für Aussenwirtschaften werden grundsätzlich keine Freinacht- oder Verlängerungsbewilligungen erteilt. Der Anspruch auf Freinacht- oder Verlängerungsbewilligungen kann ganz oder vorübergehend entzogen werden, wenn der Betrieb nicht ordnungsgemäss geführt. wird.

Allgemeine Freinächte (bis 04 Uhr) sind im Sinne von § 34 Gastgewerbegesetz:

  • 1. August (Nationalfeiertag)
  • 31. Dezember (Silvester)
  • 3. Montag im Januar (Bechtelistag)
  • Schmutziger Donnerstag (Fasnacht)
  • Samstag vor Herrenfasnacht-Sonntag
  • Anlässe der Dorfvereine (im Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsident des Dorfvereins)

 

Regelmässige Verlängerungen, Tanz-, Schaudarbietung und Freinächte

Die Erteilung einer Zusatzbewilligung setzt das Bestehen eines Patents oder einer Bewilligung für eine gastgewerbliche Tätigkeit voraus (gemäss § 8 oder § 10 Gastgewerbegesetz). Regelmässige Freinächte können nur für patentpflichtige Betriebe mit einem speziellen Unterhaltungsangebot bewilligt werden. Die Bewilligungserteilung ist gebührenpflichtig. Das Gesuch für regelmässige Verlängerungen, Tanzveranstaltungen und/oder Schaudarbietungen und Freinächte ist vollständig ausgefüllt einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen (Unterlagen nicht älter als sechs Monate):

  • Betriebskonzept
  • Aktueller Situationsplan des Betriebes
  • Grundrisse der Gastgewerberäume
  • Pläne über die Umgebungsgestaltung (Parkplätze, Gartensitzplätze etc.)

Bewilligungsarten:

  • Patent für regelmässige Verlängerungen
  • Patent für regelmässige Tanzveranstaltungen
  • Patent für regelmässige Schaudarbietungen
  • Patent für regelmässige Freinächte

Das Verfahren dauert zwei bis drei Monate. Das Gesuch wird während 20 Tagen öffentlich aufgelegt, in ortsüblicher Weise angezeigt und den Anstössern des Betriebes schriftlich bekannt gegeben. In der Regel wird die Zusatzbewilligung vorerst für ein Jahr befristet ausgestellt. Nach Ablauf dieses Jahres wird geprüft, ob eine definitive Zusatzbewilligung ausgestellt werden kann.

 


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Zuständige Abteilung