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Einbürgerungen

Ordentliche Einbürgerung

Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) sind, können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie die Wohnsitzfristen und Eignungsvoraussetzungen erfüllen. Die Wohnsitzfristen belaufen sich auf 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon mindestens 5 Jahre im Kanton Thurgau und 3 Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde Birwinken zwingend sind.

Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.
 

Eignungsvoraussetzungen


Materielle Voraussetzungen

Die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers setzt voraus, dass sie oder er hierfür geeignet ist. Dies erfordert insbesondere, dass die Ausländerin oder der Ausländer:

  1. erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist,
  2. mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist,
  3. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt,
  4. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.

Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere voraus:

  1. das Beachten der öffentlichen Ordnung;
  2. die Respektierung der Rechtsordnung;
  3. die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen;
  4. die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
  5. die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 des in Europa llgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Anforderungen an die gesicherte Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse sind durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind.


Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen kantonalen Amt einzureichen. Dieses leitet das Gesuch an die Politische Gemeinde weiter, wenn die Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind.
Sind offensichtlich nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so gibt das Amt Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen oder anzupassen. Bei einem Festhalten am ursprünglichen Gesuch wird dieses mit einer Stellungnahme versehen zur Weiterbehandlung an die Politische Gemeinde übermittelt.

Das Formular "Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung" sowie die weiteren Unterlagen sind bei der Gemeindeverwaltung Birwinken
persönlich abzuholen.

 

Erleichterte Einbürgerung

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von
Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.


Wohnsitzfristen

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen
Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahr in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung
selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens
sechs Jahren besteht.


Eignungsvoraussetzungen

Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss:

1. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein;
2. die schweizerische Rechtsordnung beachten;
3. darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig.
Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall
einfacher als bei der ordentlichen.

Die entsprechenden Formulare " Gesuch um erleichterte Einbürgerung" können bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

Erfahren Sie in wenigen Klicks, ob Sie die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllen:

Self-Check erleichterte Einbürgerung

Erleichterte Einbürgerungen nach Artikeln

Artikel 27 BüG
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Achtung: der/die Ehepartner/in muss im Zeitpunkt der Heirat die Schweizer Staatsangehörigkeit besessen haben.

Artikel 28 BüG 
Ausländischer Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, eng mit der Schweiz verbunden ist und seit mindestens sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner lebt. Gesuchstellung hier auch bei Wohnsitz im Ausland möglich. Achtung: wenn der Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung nach der Heirat erworben hat, ist die Einbürgerung nicht möglich.

Artikel 29 BüG 
Ausländer, der wenigstens fünf Jahren in gutem Glauben gelebt hat, Schweizer Bürger zu sein und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist. In der Praxis sehr selten.

Artikel 30 BüG
Staatenloses unmündiges Kind, das insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Artikel 31a BüG 
Noch nicht 22 Jahre altes ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Das Kind muss im Zeitpunkt, als der Elternteil sein Einbürgerungsgesuch stellte, unmündig gewesen sein.

Artikel 31b BüG
Ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ein Elternteil vor seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht verloren hat. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.

Artikel 58a BüG 
Ausländisches Kind, dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass. Enge Verbundenheit mit der Schweiz muss gegeben sein.

Artikel 58c BüG
Ausserhalb der Ehe geborenes Kind eines schweizerischen Vaters. Bei enger Verbundenheit mit der Schweiz Gesuchstellung auch nach Vollendung des 22. Altersjahres möglich.

Ausstellung schweizerischer Ausweispapiere

Gegen den positiven Einbürgerungsentscheid können die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden Beschwerde erheben. Geht keine Beschwerde ein, wird rund 2 Monate nach dem Einbürgerungsentscheid schriftlich über den definitiven Charakter der erfolgten Einbürgerung informiert.

Erst anschliessend können ein Schweizer Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt werden. Für die Ausstellung der Dokumente ist die Einwohnerkontrolle des Wohnortes zu kontaktieren. Die Ausstellung des Passes oder der Identitätskarte kann je nach Kanton und Gemeinde eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da vorerst noch die Einbürgerung in den Registern der Heimatgemeinde eingetragen werden muss.

 

Rechtsquellen zur Einbürgerung

Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG)
Kantons- und Gemeindebürgerrechtsgesetz (KBüG) TG
Verordnung des RR zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht


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Zuständige Abteilung